Betriebsausflüge haben eine nachhaltige und positive Wirkung auf das Kollegenverhältnis
Der Betriebsausflug ist für viele Mitarbeiter eine willkommene Gelegenheit, einmal im Jahr über den Job gegebenen Tellerrand zu schauen und Kolleginnen und Kollegen auch einmal in einem völlig anderen Umfeld zu erleben. Eine Studie der „Vogelsänger Studios“ zum Thema Betriebsausflug, bei der bundesweit 800 Mitarbeiter von Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten befragt wurden, bescheinigt den Unternehmen, die regelmäßig Betriebsausflüge organisieren, dass sie damit goldrichtig liegen. Das Ergebnis spricht eindeutig dafür, mindestens einmal im Jahr mit den Mitarbeitern auf Tour zu gehen: 51 Prozent der Befragten gaben an, dass sich ihr Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten durch das Firmenevent verbessert habe, bei 46 Prozent blieb das Team-Gefühl unverändert und bei nur drei Prozent hat sich das Verhältnis zum Team durch den gemeinsamen Ausflug verschlechtert. Es spricht also vieles für einen Betriebsausflug, aber er findet natürlich in rechtlichen Rahmenbedingungen statt, die hier erläutert werden.
Betriebsausflug: Gilt der Ausflug als Arbeitszeit?
Natürlich ist der Betriebsausflug eine „dienstliche Veranstaltung“, allerdings kann eine Teilnahme durch den Chef nicht eingefordert werden, denn ein Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer ausschließlich dazu, seiner Arbeit im definierten Rahmen nachzugehen. Der Betriebsausflug verlässt diesen Rahmen in der Regel. Wie es sich mit der Arbeitszeit verhält, weiß Rechtsanwalt Helge Schubert, der sich in der Kanzlei Rose & Partner mit Fragen zum Arbeitsrecht beschäftigt: „Ein Betriebsausflug ist, wenn der Ausflug während der regulären Arbeitszeit stattfindet, rechtlich auch als Arbeitszeit zu betrachten. Die Zeit muss nicht vom Arbeitnehmer nachgearbeitet werden und wird unverändert entlohnt. Eine zusätzliche Vergütung oder Abgeltung von Überstunden können von Arbeitnehmern nicht geltend gemacht werden, wenn die Veranstaltung die Regelarbeitszeit überschreitet.“ Das heißt also, die Arbeitnehmer haben bei Teilnahme am Betriebsausflug das Recht, diesen zu verlassen, wenn die reguläre Arbeitszeit abgelaufen ist, obwohl noch Programmpunkte ausstehen, die für den Tag des Betriebsausfluges geplant sind.